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AGB / Mietbedingungen

myLift Arbeitsbühnen Mietbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen_3.pdf (178.07KB)
myLift Arbeitsbühnen Mietbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen_3.pdf (178.07KB)

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Oliver Olah - myLift Arbeitsbühnenvermietung für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen und -geräten


Stand 2023


1.       Allgemeines
1.1.     Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote sind unverbindlich.
1.2.     Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
1.3.     Das bei der Übergabe und Rücknahme des Gerätes erstellte Protokoll legt den vertraglichen Zustand des Mietgegenstandes verbindlich fest.
1.4.     Eine Abtretung der Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.
1.5.     Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter erteilt seine schriftliche Zustimmung.
1.6.     Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.


2.       Mietzeit
2.1.     Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden wird nicht gehaftet.
2.2.     Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist.
2.3.     Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegenstandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes.
2.4.     Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
2.5.     Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.
2.6.     Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls.
2.7.     Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die Vertragsabschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.


3.       Einsatzbedingungen
3.1.     Bei Vermietung des Mietgegenstandes ohne Bedienungspersonal, fällt es in den alleinigen Pflichtenkreis des Mieters, dass die Bedienung einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und den entsprechenden Bestimmungen der STVO vorgenommen wird.
3.2.     Unsere Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, und zwar im Rahme der jeweils zulässigen Korbbelastung. Untersagt ist der Einsatz als Hebekran. das ziehen von Leitungen u.ä.
3.3.     Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
3.4.     Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichen abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
3.5.     Das angemietete Gerät ist nach Mietende in einem sauberen Zustand zurückzustellen. Wird eine Verschmutzung bei Rückgabe festgestellt, werden die Reinigungskosten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3.6.     Der Benzin-/ oder Dieseltank ist vor Rückgabe zur Gänze aufzufüllen. Anderenfalls werden pro Liter Kraftstoff €2,50 verrechnet
3.7.     Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten.
3.8.     Der Mieter ist verpflichtet sich eine Sicherheitsausrüstung zu Verwenden.
3.9.     Bei der Übergabe erhält der Mieter eine Einschulung auf das angemietete Gerät, sowie eine Sicherheitsunterweisung.
3.10. Bei Störungen am Mietgegenstand ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Gegebenenfalls ist das Gerät sofort stillzulegen. Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Beweislast für die Ursache des Defekts liegt beim Mieter.
3.11. Bei LKW-Selbstfahrbühnen ist im Falle eines Verkehrsunfalls in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.


4.       Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:
4.1.     Der Mieter verpflichtet sich das Handbuch sowie die Sicherheitsunterweisung genau zu befolgen.
4.2.     Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen; auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweißt. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden. haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Für Flurschäden übernehmen wir keine Haftung.
4.3.     Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Vertragsgegenstand sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall allein, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus dem STVG an den Mieter ab.
4.4.     Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche.
4.5.     Bei Schäden, die mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie auf das eigene.
4.6.     Werden anteilige Kosten auf Maschinenversicherung berechnet, so ist der Vertragsgegenstand gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG) versichert
4.7.     Der Selbstbehalt für Arbeitsbühnen beträgt € 2000,-
Bei reinen Haftpflichtschäden wird eine Bearbeitungsgebühr von € 400,- verrechnet.


5.       Zahlungsbedingungen
5.1.     Der vereinbarte Mietzins ist vom Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstandes laut Übergabeprotokoll und bis zu Rückgabe laut Rückgabeprotokoll zu zahlen. Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.
5.2.     Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Mietpreis innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum rein netto an die angegebene Zahlstelle des Vermieters zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung seitens Vermieters bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3% zu berechnen, soweit er nicht höhere Verzugszinsen nachweisen kann.
5.3.     Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor zur Verfügungsstellung des Mietgegenstandes eine angemessene Vorschusszahlung bzw. Kaution zu verlangen. Sollte die vereinbarte Mietzeit länger als 3 Tage betragen, sind wir berechtigt. angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
5.4.     Bei einer längeren Mietdauer, wird jeweils am Monatsende eine Zwischenabrechnung durchgeführt.
5.5.     Für den Fall des Eintritts einer Vermögensverschlechterung beim Mieter, Antragstellung auf Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, endet der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung. Wir sind für diesen Fall auch ohne Zustimmung des Mieters zur sofortigen Rückholung des Vertragsgegenstands berechtigt.
5.6.     Wenn der Mieter trotz Bereitstellung des Vertragsgegenstandes diesen nicht in Gebrauch nimmt, sind wir anstelle der Geltendmachung des Mietzinsanspruches berechtigt, wahlweise eine Pauschale von 25% des vereinbarten Gesamtmietzinses zu berechnen, und zwar auch dann, wenn wir denn Vertragsgegenstand anderweitig weitervermieten können.


6.       Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung
6.1.     Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.
6.2.     Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebene Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheckprozesse.
6.3.     Es gilt ausschließlich das Recht und Gesetz der Republik Österreich.


7.       Teilunwirksamkeit
7.1.     Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt


8.       Zusatzkosten bei Schäden oder Verlust von Zubehör
8.1.     Bei Beschädigung oder Verlust der Arbeitsbühne bzw. Zubehör werden folgende Preise fällig:
Selbstbehalt:                                                                                              € 2000,-
Bearbeitungsgebühr bei Haftpflichtschäden:                                      € 400,-
bestehend aus Helm, Höhensicherungsgerät, Auffanggurt              € 300,-
Sonstige Mängel nach Absprache und Reparaturaufwand
Bei Fehlbedienung werden Kundendienstfahrten in Rechnung gestellt.
Verlust oder Beschädigung der Sicherheitsausrüstung,

Der Mieter bestätigt mit der Unterfertigung des Mietvertrages, die AGB gelesen zu haben und einverstanden zu sein.